MwSt.-Reverse-Charge im Bauwesen
Aktualisiert im Juli 2026
Wenn im Bauwesen ein Unternehmer Bauleistungen für einen steuerpflichtigen Kunden erbringt, der periodische MwSt.-Erklärungen abgibt, wird die MwSt. nicht in Rechnung gestellt: Der Kunde (der Vertragspartner) erklärt sie. Die Rechnung ist ohne MwSt., mit einem Reverse-Charge-Vermerk. Gegenüber einer Privatperson wird die MwSt. hingegen normal berechnet.
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Auch „Umkehr der Steuerschuld“ oder Regelung des Vertragspartners genannt, kehrt das Reverse-Charge die MwSt.-Last um. Normalerweise berechnet der Leistungserbringer die MwSt. und führt sie ab. Beim Reverse-Charge berechnet er sie nicht: Der Kunde (der Leistungsempfänger) erklärt die geschuldete MwSt. selbst in seiner eigenen Erklärung — und zieht sie gegebenenfalls gleichzeitig ab.
Wann gilt es?
Die drei Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Es handelt sich um Bauleistungen (im Sinne der MwSt.)
- Der Leistungserbringer ist ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger
- Der Kunde ist ein Steuerpflichtiger, der zur Abgabe periodischer MwSt.-Erklärungen in Belgien verpflichtet ist
Wann gilt es NICHT?
- Privatkunde (B2C): Die MwSt. wird normal berechnet (6 % oder 21 %)
- Steuerpflichtiger Kunde, der nicht zu periodischen Erklärungen verpflichtet ist (z. B. unter bestimmten Regelungen): zu prüfende Fälle
- Leistungen, die keine Bauleistungen sind
Die Pflichtangabe auf der Rechnung
Beim Reverse-Charge erscheint kein MwSt.-Betrag. Die Rechnung trägt einen Vermerk vom Typ „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (Umkehr der Steuerschuld — MwSt. vom Vertragspartner zu entrichten). Dieser Vermerk zeigt dem Kunden an, dass er die MwSt. erklären muss.
Ein konkretes Beispiel
Ein Subunternehmer-Elektriker stellt dem Generalunternehmer einer Baustelle eine Rechnung. Beide sind steuerpflichtig und geben Erklärungen ab. Der Subunternehmer stellt also ohne MwSt. in Rechnung, mit dem Reverse-Charge-Vermerk; der Generalunternehmer erklärt die MwSt. in seiner Erklärung.
Derselbe Elektriker, der die Installation bei einer Privatperson erneuert, berechnet die MwSt. normal.
Warum es diesen Mechanismus gibt
- Betrug bekämpfen: Der Leistungserbringer zieht keine MwSt. ein, die er womöglich nicht abführen würde
- Die Liquidität des Kunden vereinfachen, der in einem Zug erklärt und abzieht
Häufige Fehler
- Einem Vertragspartner MwSt. berechnen, obwohl das Reverse-Charge gilt
- Den Reverse-Charge-Vermerk auf der Rechnung vergessen
- Das Reverse-Charge (fälschlich) auf einen Privatkunden anwenden
Häufige Fragen
Was ist der „Vertragspartner“?+
Das ist der Kunde (der Leistungsempfänger), der in dieser Regelung zum MwSt.-Schuldner wird: Er erklärt sie selbst, statt dass der Leistungserbringer sie berechnet.
Welcher Vermerk gehört auf die Rechnung?+
Ein Vermerk, der das Reverse-Charge angibt, vom Typ „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Umkehr der Steuerschuld — MwSt. vom Vertragspartner zu entrichten“. Es wird kein MwSt.-Betrag berechnet.
Gilt das Reverse-Charge für Privatpersonen?+
Nein. Gegenüber einem Privatkunden (B2C) berechnen Sie die MwSt. normal (6 % oder 21 % je nach Fall).
Und wenn mein Kunde unter die MwSt.-Befreiung fällt?+
Das ist ein zu prüfender Fall: Der Kunde muss zur Abgabe periodischer Erklärungen verpflichtet sein, damit das Reverse-Charge gilt. Im Zweifel fragen Sie Ihren Buchhalter.
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Afrimo erkennt den Fall (Privatperson, Vertragspartner…), entfernt die MwSt. und fügt den Reverse-Charge-Vermerk hinzu, wenn nötig — mit einer Kontrolle vor dem Versand. Auf DE/FR/NL/EN.
Dieser Artikel dient der Information und stellt keine Steuerberatung dar. Die Bedingungen kennen Ausnahmen und können sich ändern: prüfen Sie Ihre Situation bei der belgischen Steuerverwaltung (FÖD Finanzen) oder Ihrem Buchhalter.