Ratgeber · MwSt.

MwSt.-Reverse-Charge im Bauwesen

Aktualisiert im Juli 2026

Kurz gefasst

Wenn im Bauwesen ein Unternehmer Bauleistungen für einen steuerpflichtigen Kunden erbringt, der periodische MwSt.-Erklärungen abgibt, wird die MwSt. nicht in Rechnung gestellt: Der Kunde (der Vertragspartner) erklärt sie. Die Rechnung ist ohne MwSt., mit einem Reverse-Charge-Vermerk. Gegenüber einer Privatperson wird die MwSt. hingegen normal berechnet.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Auch „Umkehr der Steuerschuld“ oder Regelung des Vertragspartners genannt, kehrt das Reverse-Charge die MwSt.-Last um. Normalerweise berechnet der Leistungserbringer die MwSt. und führt sie ab. Beim Reverse-Charge berechnet er sie nicht: Der Kunde (der Leistungsempfänger) erklärt die geschuldete MwSt. selbst in seiner eigenen Erklärung — und zieht sie gegebenenfalls gleichzeitig ab.

Wann gilt es?

Die drei Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um Bauleistungen (im Sinne der MwSt.)
  • Der Leistungserbringer ist ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger
  • Der Kunde ist ein Steuerpflichtiger, der zur Abgabe periodischer MwSt.-Erklärungen in Belgien verpflichtet ist

Wann gilt es NICHT?

  • Privatkunde (B2C): Die MwSt. wird normal berechnet (6 % oder 21 %)
  • Steuerpflichtiger Kunde, der nicht zu periodischen Erklärungen verpflichtet ist (z. B. unter bestimmten Regelungen): zu prüfende Fälle
  • Leistungen, die keine Bauleistungen sind

Die Pflichtangabe auf der Rechnung

Beim Reverse-Charge erscheint kein MwSt.-Betrag. Die Rechnung trägt einen Vermerk vom Typ „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (Umkehr der Steuerschuld — MwSt. vom Vertragspartner zu entrichten). Dieser Vermerk zeigt dem Kunden an, dass er die MwSt. erklären muss.

Ein konkretes Beispiel

Ein Subunternehmer-Elektriker stellt dem Generalunternehmer einer Baustelle eine Rechnung. Beide sind steuerpflichtig und geben Erklärungen ab. Der Subunternehmer stellt also ohne MwSt. in Rechnung, mit dem Reverse-Charge-Vermerk; der Generalunternehmer erklärt die MwSt. in seiner Erklärung.

Derselbe Elektriker, der die Installation bei einer Privatperson erneuert, berechnet die MwSt. normal.

Warum es diesen Mechanismus gibt

  • Betrug bekämpfen: Der Leistungserbringer zieht keine MwSt. ein, die er womöglich nicht abführen würde
  • Die Liquidität des Kunden vereinfachen, der in einem Zug erklärt und abzieht

Häufige Fehler

  • Einem Vertragspartner MwSt. berechnen, obwohl das Reverse-Charge gilt
  • Den Reverse-Charge-Vermerk auf der Rechnung vergessen
  • Das Reverse-Charge (fälschlich) auf einen Privatkunden anwenden

Häufige Fragen

Was ist der „Vertragspartner“?+

Das ist der Kunde (der Leistungsempfänger), der in dieser Regelung zum MwSt.-Schuldner wird: Er erklärt sie selbst, statt dass der Leistungserbringer sie berechnet.

Welcher Vermerk gehört auf die Rechnung?+

Ein Vermerk, der das Reverse-Charge angibt, vom Typ „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Umkehr der Steuerschuld — MwSt. vom Vertragspartner zu entrichten“. Es wird kein MwSt.-Betrag berechnet.

Gilt das Reverse-Charge für Privatpersonen?+

Nein. Gegenüber einem Privatkunden (B2C) berechnen Sie die MwSt. normal (6 % oder 21 % je nach Fall).

Und wenn mein Kunde unter die MwSt.-Befreiung fällt?+

Das ist ein zu prüfender Fall: Der Kunde muss zur Abgabe periodischer Erklärungen verpflichtet sein, damit das Reverse-Charge gilt. Im Zweifel fragen Sie Ihren Buchhalter.

Die richtige MwSt.-Regel, je nach Kunde

Afrimo erkennt den Fall (Privatperson, Vertragspartner…), entfernt die MwSt. und fügt den Reverse-Charge-Vermerk hinzu, wenn nötig — mit einer Kontrolle vor dem Versand. Auf DE/FR/NL/EN.

Dieser Artikel dient der Information und stellt keine Steuerberatung dar. Die Bedingungen kennen Ausnahmen und können sich ändern: prüfen Sie Ihre Situation bei der belgischen Steuerverwaltung (FÖD Finanzen) oder Ihrem Buchhalter.